Wer privat krankenversichert und verheiratet ist, kann vor der Frage stehen, ob der Ehepartner ebenfalls in der privaten Versicherung versichert werden darf. Von welchen Faktoren ist dies abhängig bzw. wie ist dies gesetzlich geregelt? Gibt es weitere Besonderheiten, die zu beachten sind? Im Ratgeber wird den Fragen nachgegangen – etwa wie es mit der PKV Heirat und Kindern sieht.
Die Fakten über die Private Krankenversicherung Ehepartner:
- PKV Ehefrau/Ehemann vom beruflichen Status abhängig
- Keine PKV Familienversicherung, Ehepartner muss eigenen Vertrag abschließen
- Bei Beschäftigten ist PKV ab Erreichen der JAEG von 69.300 Euro möglich
- PKV Ehepartner von Familienplanung abhängig machen
- Für Private Krankenversicherung Heirat keine Veränderung der Versicherungsgrundlagen
Wenn alle Private Krankenversicherung Voraussetzungen erfüllt sind, ist Interessenten vor einem Wechsel in die PKV anzuraten, die verschiedenen privaten Krankenkassen und Angebote zu vergleichen.
Inhaltsverzeichnis
1. PKV & Ehepartner: Kann er/sie sich mit versichern lassen?
Ehemann oder Ehefrau + Private Krankenversicherung – diese Themenkonstellation taucht immer wieder als Frage von Versicherten auf. Schließlich gibt es in der GKV die Familienversicherung. Grundsätzlich kann die Private Krankenversicherung Ehefrau bzw. Ehemann und Kinder nicht beitragsfrei mitversichern, wie es z.B. bei der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse der Fall ist. Grundsätzlich müssen bei der PKV Ehepartner und Kinder einzeln versichert werden, d.h. für sie wird individuell ein Versicherungsvertrag abgeschlossen. Ob sich der Ehepartner bei der PKV versichern lassen kann, hängt wesentlich vom beruflichen Status ab. Dabei können verschiedene Szenarien eintreten.
Angestellter Ehepartner
Ist der Ehepartner des Privat Versicherten versicherungspflichtig beschäftigt, muss er sich in der GKV pflichtversichern. Dies solange, wie der Ehepartner die Versicherungspflichtgrenze/JAEG nicht überschreitet. 2024 liegt diese bei 69.300 Euro p.a. bzw. bei einem Monatsbrutto von 5.775,00 Euro. Sobald die nach § 6 SGB V geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Ehepartner die Wahl: Entweder wird er freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse – oder es kommt zum Wechsel.
Erwerbslosigkeit / Geringverdienender Ehepartner
Ein Sonderfall liegt vor, Wenn der Private Krankenversicherung Ehepartner über kein Einkommen verfügt oder nur geringfügig beschäftigt ist. In dieser Situation kann er in der PKV gegen einen eigenen Beitrag mitversichert werden. Natürlich ist auch hier wieder die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Option.
Selbständige und Freiberufler:
Erzielt der Ehepartner sein Erwerbseinkommen durch eine hauptberuflich ausgeübte Selbständigkeit, greifen die in § 5 SGB V verankerten Regelungen. Die betreffende Person ist grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Damit bietet sich hier die Möglichkeit, in eine PKV einzutreten. Allerdings gelten an dieser Stelle einige Ausnahmen. Betroffen sind unter anderem Künstler oder Landwirte. Für diese Personenkreise schreibt der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht in der GKV vor. Es besteht aber die Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen.
Status | Versicherung |
Ehepartner ohne Einkommen / nur geringfügig beschäftigt | Ehepartner kann einen eigenen PKV-Tarif erhalten. Alternativ kann auch eine freiwillige Versicherung in der GKV stattfinden |
Ehepartner versicherungspflichtig angestellt | Ehepartner muss als Pflichtmitglied in die GKV |
Ehepartner über der Versicherungspflichtgrenze | Ehepartner kann freiwillig in die GKV gehen oder sich in der PKV (eigener Vertrag) versichern |
Ehepartner selbständig gemeldet | Ehepartner kann freiwillig in der GKV verbleiben oder in die PKV wechseln (eigener Vertrag) |
Ehepartner verbeamtet | Ehepartner kann freiwillig in der GKV verbleiben oder einen Beihilftetarif in der PKV erhalten |
2. Familienversicherung: Wie sieht es bei einer Familie mit Kind aus?
Die Geburt eines Kindes verändert viele Alltagsbereiche – und stellt auch in Bezug auf die Absicherung gegen Krankheitskosten eine Herausforderung dar. Dies gilt besonders für Familien, in denen Eltern in GKV und PKV versichert sind. Grundsätzlich gilt für die Private Krankenversicherung, dass hier ein Pendant zur beitragsfreien Familienversicherung der GKV fehlt. Die Folge: Für Kinder müssen – wie auch für Ehepartner – jeweils eigene Verträge abgeschlossen werden. Wer sich mit dem Kinderwunsch befasst, muss sich bietende Gestaltungsräume im Hinblick auf die Absicherung ausloten und nutzen.
3. Kann das Kind mitversichert werden?
Kinder können bei der PKV nicht wie bei der GKV beitragsfrei mitversichert werden. Für sie muss ein spezieller Kindertarif abgeschlossen werden. Ob sie privat oder gesetzlich versichert werden müssen, hängt vom Versicherungsstatus der beiden Elternteile ab. Sind beide privat versichert, kann das Kind über einen eigenen Kindertarif privat versichert werden oder freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse. Beide Varianten sind kostenpflichtig. Die Kindertarife der PKV sind relativ kostengünstig, da für sie keine Altersrückstellung PKV anfällt.
In einigen Fällen gibt es keine Wahlmöglichkeit. Sind beide Eltern bereits Mitglied der PKV, bleibt für den Nachwuchs nur die Möglichkeit der privaten Krankenkasse – oder die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV. Ansonsten stehen drei Optionen für die Eltern zur Verfügung – und zwar:
- Absicherung des Kindes in der PKV
- Freiwilliges GKV Mitglied
- Familienversicherung GKV
Welche Option in Frage kommt, wird über das Einkommen entschieden. Es wird verglichen, ob:
- das privat versicherte Elternteil mehr verdient und
- dessen Einkommen 1/12 der JAEG übersteigt
Sollte dies der Fall sein, kann der Nachwuchs nicht in die bestehende gesetzliche Familienversicherung aufgenommen. Ausgegangen wird hierbei von verheirateten Elternteilen – nicht verheiratete Eltern haben andere Möglichkeiten. Dies kann im Ratgeber „Private Krankenversicherung Kind“ nachgelesen werden.
4. Sonderfall Beamte: Beihilfetarife & Zuschüsse
Das Thema Ehepartner + Private Krankenversicherung taucht nicht nur im Zusammenhang mit Angestellten oder Selbständigen auf. Gerade im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ergeben sich einige besondere Momente. Für Beamte besteht ein Anspruch auf Beihilfe des Dienstherrn, d.h. dieser übernimmt die anfallenden Krankheitskosten zu einem festgelegten Anteil. Die der Beihilfe variiert je nach Bundes- oder Landesrecht. Und in der Beihilfe nehmen auch Angehörige eine Position ein. Vor diesem Hintergrund sind Heirat + Private Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte von besonderer Bedeutung.
Ehepartner von Beamten können eine freiwillige Mitgliedschaft bei der GKV abschließen oder sich für einen Beamtentarif der PKV entscheiden. Aufgrund der Beihilfesätzen sind die Prämien für diese Verträge oft überschaubar.
5. Jetzt Tarifrechner nutzen & passenden Tarif finden!
Ehepartner + Private Krankenversicherung: Können sich Ehemann/Ehefrau mitversichern lassen? Die Antwort lautet ganz klar: Nein! Die PKV sichert individuelle biometrische Risiken ab, weshalb jeder Versicherter einen eigenen Tarif abschließen muss. Entscheidet ist, ob die PKV Voraussetzungen erfüllt werden – wie bei Angestellten ein Einkommen über der JAEG. Werden die Bedingungen erfüllt, muss der nächste Schritt darin bestehen, einen PKV Vergleich anzustreben. Nur wenn alle Eingaben korrekt sind, halten Sie am Ende eine Auswertung in den Händen, welche das optimale Verhältnis aus Wunschleistungen und Beitrag widerspiegelt.