Die Annahmepflicht bezeichnet die Pflicht der Versicherer jeden Antragssteller der nach § 5 SGB V für die gesetzliche Versicherung zugelassen ist, aufnehmen zu müssen. Gleiches gilt auch für Ärzte: Sie müssen jeden Kassenpatienten behandeln.
Die Annahmepflicht bezeichnet die Pflicht der Versicherer jeden Antragssteller der nach § 5 SGB V für die gesetzliche Versicherung zugelassen ist, aufnehmen zu müssen. Gleiches gilt auch für Ärzte: Sie müssen jeden Kassenpatienten behandeln.