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Kündigung

Bei einer Kündigung muss zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung unterschieden werden. Gesetzlich Versicherte können Ihre Krankenkasse wechseln, müssen zumeist jedoch eine Mindestmitgliedschaft in ihrer jeweiligen Krankenkasse abwarten (dies gilt oftmals nicht, wenn eine Versicherung außerhalb der gesetzlichen Kassen, also bei einer Privaten Krankenversicherung erfolgt).

Bei Versicherten der Privaten Kassen gilt ein ordentliches Kündigungsrecht von 3 Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres. Hier sollte man beachten, dass es oftmals Mindestvertragslaufzeiten von 12-24 Monaten einzuhalten gibt. Erfolg die Kündigung jedoch aus bestimmten außergewöhnlichen Gründen, wie die Erhöhung der Beiträge oder ein Privatversicherter wird wieder Versicherungspflichtig, kann ein Sonderkündigungsrecht von 2 Monaten in Anspruch genommen werden.