Jegliche Leistungen die per Sozialgesetz über die Leistungen der medizinischen Grundversorgung in einem Krankenhaus hinausgehen, werden als Wahlleistungen angesehen. Dazu gehören die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer und die persönliche Behandlung durch einen Chefarzt. Je nachdem welchen Tarif der versicherte innerhalb seiner Privaten Krankenversicherung gewählt hat, werden die Kosten für die Wahlleistungen erstattet. Gesetzlich Versicherte bekommen Wahlleistungen nicht erstattet, sie können sich aber mit einer privaten Krankenhauszusatzversicherung absichern.