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Nahtloser Übergang von Krankheit in Urlaub? Rechte als Arbeitnehmer!

Pünktlich zu Weihnachten packen viele Arbeitnehmer ihre Koffer. Besonders Paare oder Singles verbringen die Festtage nicht zu Hause, sondern sind unterwegs. Einfach über den Jahreswechsel die Beine hochlegen – zwischen Weihnachten und Silvester ein tolles Erlebnis. Manchmal geht aber nicht alles so glatt. Was passiert, wenn man direkt vorm Start in den Urlaub krank wird? Ist es überhaupt möglich, in dieser Situation überhaupt ruhigen Gewissens in die Ferien zu fahren.

Jeder Beschäftigte in Deutschland kann sich darauf verlassen, ein paar Tage Urlaub im Jahr zu machen. Der Gesetzgeber gesteht bei einer 5-Tage-Woche einen Mindesturlaub von 20 Tagen zu. Viele Tarif- und Arbeitsverträge weiten diesen Anspruch aus. Hat die Mitgliedschaft in der PKV Einfluss auf den Urlaubsanspruch?

Achtung: Bitte prüfen Sie, dass die eingegebenen Daten korrekt und vollständig sind. Ansonsten kann leider kein Vergleich erstellt werden.

1. Kann ich nach der Krankschreibung direkt in den Urlaub?

Viele Beschäftigte denken leider immer noch, dass zwischen dem Ende einer Krankschreibung und dem Urlaub ein paar Arbeitstage liegen müssen. Hierzu gibt es aber keine gesetzliche Regelung, welche den direkten Übergang von Krankheit in den Urlaub verbietet. Für den Arbeitgeber und Kollegen ist diese Erkenntnis vielleicht ärgerlich. Aber: Wer seinen Urlaub antreten will und vorher direkt wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, kann sein Recht regelmäßig auch juristisch erfolgreich durchsetzen.

Die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer haben im deutschen Arbeitsrecht ein sehr hohes Gewicht. Besonders, wenn der Urlaub bereits genehmigt ist, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, nach Ende der Krankheit im Büro zu erscheinen – statt in Urlaub zu fahren. Setzt sich der Chef über diese klare Regelung hinweg, ist das Risiko für eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung hoch. Arbeitnehmer haben gute Chancen, hier ihr Interesse durchzusetzen.

2. Darf mein bereits genehmigter Urlaub wegen Krankheit gestrichen werden?

Jeder freut sich auf seinen Urlaub. Wenn die Koffer gepackt sind und der Flug kurz bevorsteht, ist eine Krankheit bitter. Zum Glück hat man die Grippe kurz vorm Urlaub doch noch ausgestanden. Dumm, dass der Chef anruft und den genehmigten Urlaub wieder streichen will. Dessen Argument: Als Arbeitnehmer muss man vor dem Urlaub ein paar Tage arbeiten.

Ein solches Verhalten kommt zwar immer wieder vor – verstößt aber gegen das Arbeitsrecht. Der Chef kann einen nach § 7 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) bereits genehmigten Urlaub nicht einfach widerrufen. Dieser Schritt ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen zulässig – etwa, wenn die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht. Einfaches Beispiel: Direkt nach ausgestandener Krankheit will der IT-Experte eines Online Shops in die Ferien fliegen. Am Tag des Urlaubsantritts fällt das System komplett aus, einzig der IT-Experte kann das Shop-System wieder anfahren. Hier wäre ein Widerruf möglich.

Einfach nur, um den Arbeitnehmer noch einmal zu sehen oder weil ein anderer Kollege gerade mal nicht da ist, lässt sich kein Urlaub wirksam streichen. Wer als Unternehmer doch zu diesem Schritt greift, muss mit Ärger rechnen – und mit Schadenersatz rechnen. Neben dem Flug und Hotel kann dies auch eine extra abgeschlossene PKV Auslandsversicherung einschließen.

Aber: Wer bei Krankheit in den Urlaub fahren oder fliegen will, sollte nie gedankenlos mit dem Thema umgehen. Grundsätzlich sind Beschäftigte immer dazu angehalten, bei Krankheit die Heilung zu unterstützen. Sich trotz Krankschreibung in einen Flieger zu setzen – auch, wenn diese in ein bis zwei Tagen endet – kann unter diesem Gesichtspunkt durchaus zu einem Bumerang werden.

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3. Darf ich trotz krankem Kind in den Urlaub fahren?

Ob als Kassenpatient, privat versicherter Selbständiger oder beihilfeberechtigter Beamter – wer in den Urlaub fahren will und plötzlich erkrankt das Kind, hat ein Problem. Kann man mit dem Kind noch die Ferien antreten? Grundsätzlich sind hier zwei Aspekte besonders zu berücksichtigen. Einerseits dreht sich natürlich alles um die Frage, ob es im Rahmen der elterlichen Sorge angemessen ist, einem kranken Kind den Reisestress anzutun. Auf der anderen Seite geht es um die Frage, was der Chef dazu sagt?

Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist die Krankschreibung – der „gelbe Zettel“ – für den Arbeitgeber der Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit. Bei kranken Kindern gelten andere Regeln. Die Freistellung des Arbeitnehmers wird unter anderem über § 45 SGB V und § 616 BGB hergelitten. Aber: Diese Freistellung gilt allgemein nur für Kinder unter 12 Jahren und einen Zeitraum von 10 Tagen pro Elternteil (20 Tage bei Alleinerziehenden).

Es handelt sich also genau genommen nicht um eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, sondern durch eine Pflegezeit. Der Arbeitgeber kann betroffenen Eltern nicht vorschreiben, ob und wie sie den Urlaub verbringen, wenn Kinder krank sind.

Allerdings haben deren Eltern auch das Nachsehen, wenn durch die Krankheit Erholung im Urlaub dahin ist. Anders als bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers gibt es keine Urlaubstage zurück.

4. Was mache ich, wenn der Arbeitgeber Urlaub nach Krankheit verweigert?

Eine Ablehnung des Urlaubs ist ärgerlich – egal, ob nach einer Krankheit oder wenn man jeden Tag im Büro erscheint. Grundsätzlich sieht das Bundesurlaubsgesetz zwar eine Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers vor. Allerdings muss der Chef dem nicht zwingend stattgeben. Dringende betriebliche Gründe können dem Urlaub entgegenstehen. Wer den Urlaub noch nicht beantragt hat, kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, diesen nach der Krankheit auch zu bekommen.

Dringende Gründe können unter anderem sein:

  • personelle Engpässe (jeder will Urlaub machen)
  • Betriebsabschluss
  • Inventur
  • Erfüllung wichtiger Aufträge.

Unter diesen Gesichtspunkten kann der Chef verlangen, dass der Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt genommen wird. Dieser darf dann aber nicht mehr einfach abgelehnt werden.

Ablehnung bei genehmigtem Urlaub

Besonders bitter ist diese Situation, wenn der Urlaub bereits gebucht wurde. Allerdings gibt es – sofern der Chef die Ablehnung hinreichend begründet – erstmal keine Möglichkeit, sich darüber einfach hinwegzusetzen. Einfach nach der Krankheit in Urlaub fahren kann ernste Konsequenzen haben.

Anders die Situation bei einem genehmigten Urlaub. Dieser kann ein Arbeitgeber nicht einfach ablehnen. Selbst die genannten Gründe erlauben dem Chef dies nicht ohne Weiteres. Es muss sich – damit ein Widerruf Erfolg hat – wirklich um einen absoluten Notfall für das Unternehmen handeln. Die Verweigerungshaltung des Unternehmens kann ein betroffener Arbeitnehmer mit guten Chancen auf Erfolg anfechten.

Reaktionen auf die Ablehnung des Urlaubs

Einfach in den Urlaub fahren kann schnell zum Bumerang werden – und zu einer Abmahnung oder sogar der Kündigung führen. Ganz ohne „Gegenwehr“ müssen Beschäftigte diese Erfahrung aber nicht hinnehmen. Grundsätzlich kann die Entscheidung des Chefs gerichtlich angefochten werden. Dieser Schritt sollte allerdings erst als letztes Mittel erwogen werden. Vorher sollte vielleicht mit Rückendeckung des Betriebsrates ein Gespräch gesucht werden.

Gerade, wenn die Erklärungen eher vorgeschoben wirken, kann das Arbeitsgericht helfen. Allerdings besteht dann die sehr reale Gefahr, dass ein Vertrauensverhältnis ernsten Schaden nimmt. Diese Handlungsmöglichkeiten haben Angestellte auch im öffentlichen Dienst. Für Beamte gelten mitunter besondere Regeln, da hier ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis gilt.

5. Kann ich mich direkt nach dem Urlaub krankschreiben lassen?

Eine Krankheit zeigt meist wenig Interesse daran, ob Patienten gerade im Urlaub sind oder sich gerade auf dem Heimweg aus den Ferien befinden. Heißt im Klartext: Es kommt immer wieder vor, dass während oder direkt nach dem Urlaub eine Krankschreibung gebraucht wird. Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche den „gelben Zettel“ nach dem Urlaub gesondert berühren. An diesem Punkt gelten die allgemein angewandten Regelungen aus dem Arbeitsrecht.

Heißt im Klartext: Innerhalb von drei Tagen muss das ärztliche Attest zur Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber sein. Dass auch Wochenende und Feiertage in diese Frist eingerechnet wird, wissen viele Arbeitnehmer leider immer noch nicht.

Wer sich direkt nach dem Urlaub krankmeldet, ist oft schon während des Urlaubs erkrankt. Damit werden eigentlich Urlaubstage verschenkt. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt in § 9 für diesen Fall, dass Krankheitstage nicht auf den Urlaub anzurechnen sind. Arbeitnehmer sparen mit der Krankschreibung also einen Teil ihres Urlaubs.

Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema

Juristisch steht einem Urlaub zwischen zwei Krankmeldungen nichts entgegen. Aber wie so häufig in der Praxis ist an dieser Stelle der individuelle Einzelfall entscheidend. Angenommen, für Montag bis Freitag liegt eine Krankschreibung vor. Vom nächsten Montag bis Donnerstag wird Urlaub gemacht, anschließend erfolgt eine erneute Krankschreibung.

Diese Konstellation ist vielleicht nicht im Sinn des Arbeitgebers – arbeitsrechtlich aber erstmal nicht angreifbar, wenn das Wochenende keine Arbeitszeit darstellt. Da Sonnabend und Sonntag nicht als Arbeitstage gelten, muss dafür keine Krankschreibung vorliegen.

Dass Urlaubstage zwischen zwei Krankschreibungen liegen, ist nicht einmal ungewöhnlich. Wer sich aus dem letzten Jahr Urlaubstage aufspart, geht manchmal diesen Schritt in der Hoffnung, dass die zusätzlichen freien Tage der Genesung – etwa nach einer Vasektomie oder Magenverkleinerung – ordentlich auf die Sprünge helfen.

Kündigungen werden im Alltag aus sehr verschiedenen Gründen ausgesprochen. Als Grund kommen gravierendes Fehlverhalten dem Unternehmen oder Kollegen gegenüber oder aufgrund schwieriger Geschäftsentwicklung in Frage. Einfach wegen des Urlaubsantritts nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kündigen, steht arbeitsrechtlich allerdings auf schwachen Füßen.

Prinzipiell kann auch während einer Krankheit gekündigt werden. Allerdings sieht das Arbeitsrecht hier Hürden vor – siehe die negative Gesundheitsprognose. Einfach dem Beschäftigten etwas auswischen zu wollen, wird in einem Verfahren vorm Arbeitsgericht sicher nicht Bestand haben.

Achtung: Im Rahmen einer vereinbarten Probezeit kann normalerweise von beiden Seiten ohne Abgabe von Gründen eine Kündigung ausgesprochen werden. Hier ist die Kündigung wegen des Urlaubs eine mögliche Konsequenz – was aber schon von Beginn von keinem gesunden Vertrauensverhältnis zeugt.

Dass nach einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit der Urlaub angetreten werden kann, wird von der Dauer nicht berührt. Hat der Chef den Urlaub genehmigt, spielt es keine Rolle, ob man vorher drei Tage oder vier Wochen krankgeschrieben war. Allerdings kann die Dauer der Krankheit die Frage berühren, was mit den restlichen Urlaubstagen passiert. Wer als Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt, verliert den Anspruch nicht einfach. Über einen Zeitraum von 15 Monaten bleibt dieser nämlich bestehen. Lange krank zu sein – etwa aufgrund einer Schwangerschaft, die mit einer Totgeburt endet – bedeutet auch nicht, dass keine Urlaubsansprüche mehr entstehen. Das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 353/10) erkennt Urlaubsansprüche auch während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses an.

Fazit: Auch nach Krankheiten Urlaub machen

Es passiert einfach so: Man freut sich auf den Urlaub, eine Woche vorher steigt das Fieber und Husten macht Schlaf unmöglich. Wenn die Krankschreibung am Tag vor dem Urlaubsbeginn endet, hat der Chef nur wenig Handhabe. Einmal genehmigt, kann der Urlaub nicht einfach widerrufen werden – weil ein Unternehmen den Beschäftigten noch einmal sehen will. Nimmt es die Geschäftsführung mit dieser Regel nicht ganz so genau, muss in letzter Konsequenz das Arbeitsgericht über den Urlaub nach Krankheit entscheiden.
Niclas Heike

Niclas Heike interessiert sich seit Jahren für Themen rund um den Versicherungsschutz und recherchiert leidenschaftlich gern zu diesen Themen. Seine Themenbereiche sind vor allem Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeit. Korrekte Tarife und faire AGB sind ihm dabei besonders wichtig.

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